11. Juni 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von Niko Caspers, Geschäftsführer
Immobilienbewertung bei Scheidung: Zugewinnausgleich, Stichtag und Auszahlung richtig berechnen
Die kurze Antwort
Wer die Immobilie behalten will, rechnet sie tendenziell niedrig; wer ausgezahlt werden soll, rechnet hoch. Zwei Makler-Einschätzungen, die 150.000 € auseinanderliegen, sind bei Trennungen keine Seltenheit. Genau hier setzt die sachverständige Immobilienbewertung an: Sie ersetzt das Feilschen um Zahlen durch einen methodisch nachvollziehbaren Verkehrswert zu einem klar definierten Stichtag — eine Grundlage, die beide Anwälte und im Zweifel auch das Familiengericht akzeptieren können.
Drei Weichenstellungen bestimmen den Ausgang: Erstens der Stichtag, auf den bewertet wird — er kann den Wert um Zehntausende verschieben. Zweitens die Frage, ob beide Partner ein gemeinsames Gutachten beauftragen oder jeder ein eigenes. Und drittens die konkrete Rechnung, aus der sich die Auszahlung ergibt. Diesen drei Punkten widmet sich dieser Ratgeber, vom Zugewinnausgleich bis zur drohenden Teilungsversteigerung.
Wie die Immobilie in den Zugewinnausgleich eingeht
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass beiden alles gemeinsam gehört — jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens. Ausgeglichen wird nur der Zuwachs während der Ehe. Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Wer während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB).
Die Immobilie ist dabei fast immer der Posten, der die Rechnung dominiert. Sie taucht als Aktivum im Endvermögen auf — und, falls sie schon bei Eheschließung vorhanden war, auch im Anfangsvermögen. Genau deshalb ist ihr Wert so entscheidend: Jeder Euro Verkehrswert schlägt zur Hälfte auf die Ausgleichsforderung durch. Eine um 100.000 € zu hoch angesetzte Immobilie kostet den ausgleichspflichtigen Partner 50.000 € zu viel.
Wichtig ist die saubere Trennung zweier Ansprüche, die Laien oft verwechseln: Der Zugewinnausgleich ist ein reiner Geldanspruch, der Vermögenszuwächse vergleicht. Die Immobilie selbst wird dadurch nicht geteilt. Steht das Haus beiden je zur Hälfte, ist die Übernahme durch einen Partner eine zweite, eigenständige Frage — die Auseinandersetzung des Miteigentums. Beide Vorgänge brauchen denselben belastbaren Verkehrswert, führen aber zu unterschiedlichen Zahlungen.
Der Stichtag entscheidet über zehntausende Euro
Immobilienwerte sind in den letzten Jahren stark gestiegen und teils wieder gefallen — deshalb ist der Bewertungsstichtag keine Formalie, sondern oft der wertvollste Hebel im ganzen Verfahren. Für das Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1384 BGB). Wer weiß, dass der Markt seit Zustellung nachgegeben hat, sollte auf exakt diesen Stichtag bestehen — nicht auf den aktuellen Wert.
Für das Anfangsvermögen zählt der Tag der Eheschließung. Hier steckt ein verbreiteter, teurer Irrtum: Nicht der damalige Kaufpreis ist anzusetzen, sondern der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Heirat. Ein 1998 für umgerechnet 200.000 € gekaufter Altbau war bei einer Heirat 2010 vielleicht schon 320.000 € wert. Diesen historischen Wert kann ein Sachverständiger rückwirkend rekonstruieren — aus Unterlagen, Bodenrichtwerten und der Marktentwicklung. Zusätzlich wird das Anfangsvermögen kaufkraftbereinigt (indexiert), um die Geldentwertung herauszurechnen; sonst würde reine Inflation fälschlich als Zugewinn ausgeglichen.
Ein Sonderfall mit erheblichem Sparpotenzial: Wurde die Immobilie während der Ehe geerbt oder geschenkt, zählt sie zum privilegierten Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) — der geerbte Substanzwert bleibt also ausgleichsfrei. Nur die reine Wertsteigerung zwischen Erwerb und Stichtag fällt in den Zugewinn. Auch diese Abgrenzung setzt zwei sauber ermittelte Werte voraus. Denselben Mechanismus erklären wir vertieft im Ratgeber zur Immobilienbewertung bei Erbschaft.
Ein gemeinsames Gutachten oder zwei Parteigutachten?
Das ist die Frage, an der sich Kosten und Verfahrensdauer entscheiden. Viele Familienrechtsanwälte empfehlen den gemeinsamen Weg: Beide Ehegatten beauftragen einen neutralen Sachverständigen zusammen, erhalten dasselbe Gutachten und teilen sich das Honorar. Das erspart die Kosten eines zweiten Gutachtens und den absehbaren Streit über zwei abweichende Zahlen — und Familiengerichte akzeptieren ein einvernehmlich beauftragtes Gutachten regelmäßig als Grundlage.
Der Gegenentwurf sind zwei Parteigutachten. Rechtlich ist wichtig zu wissen: Ein privat beauftragtes Gutachten — auch ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB — ist im Prozess zunächst Parteivortrag in Form eines qualifizierten Urkundenbeweises und bindet das Gericht nicht. Legen beide Seiten je ein Parteigutachten mit weit auseinanderliegenden Werten vor, bestellt das Familiengericht in aller Regel einen eigenen, gerichtlichen Sachverständigen. Dann tragen die Parteien am Ende drei Gutachten. Die folgende Übersicht ordnet die Optionen ein:
| Merkmal | Gemeinsames Gutachten | Zwei Parteigutachten | Gerichtsgutachten |
|---|---|---|---|
| Auftraggeber | beide Ehegatten zusammen | jeder Ehegatte einzeln | das Familiengericht |
| Kosten (Richtwert) | einmal, geteilt (ab 1.990 €) | doppelt, je Seite | je nach Streitwert, oft höher |
| Neutralität | hoch, keine Seite bevorzugt | je Auftraggeber ausgerichtet | gerichtlich verordnet |
| Verfahrenswirkung | wird meist einvernehmlich akzeptiert | Parteivortrag, nicht bindend | voller Sachverständigenbeweis |
| Zeit bis zum Ergebnis | kurz (2–3 Wochen) | kurz, aber danach oft Streit | lang, gerichtsabhängig |
Die Auszahlung berechnen — ein Rechenbeispiel
Will ein Partner die Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen, ist nicht der Verkehrswert die entscheidende Zahl, sondern der Nettowert nach Abzug der Restschuld. Denn wer die Immobilie behält, übernimmt in der Regel auch das laufende Darlehen. Das folgende Beispiel zeigt die Systematik für eine Immobilie, die beiden je zur Hälfte gehört:
- Verkehrswert zum Stichtag (Gutachten): 800.000 €
- abzüglich Restschuld des gemeinsamen Darlehens: −200.000 €
- = Nettovermögen der Immobilie: 600.000 €
- Hälftiger Miteigentumsanteil je Partner: 300.000 €
- Auszahlung an den weichenden Partner: 300.000 € (bei gleichzeitiger Übernahme des Darlehens durch den übernehmenden Partner)
Was bei der Auszahlung zusätzlich zu klären ist
Die Zahl aus dem Beispiel ist der Ausgangspunkt, nicht das Ende. Drei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens die Schuldhaftung: Auch wenn intern nur einer das Darlehen weiterführt, bleiben gegenüber der Bank oft beide Kreditnehmer. Der übernehmende Partner muss mit der Bank eine Entlassung des anderen aus der Haftung (Schuldübernahme) vereinbaren — sonst haftet der Ausgezahlte weiter für einen Kredit, von dem er nichts mehr hat.
Zweitens fließen weitere Positionen ein, wenn ein Ehegatte in der Trennungszeit allein Kredit und Instandhaltung getragen hat oder einer mehr Eigenkapital eingebracht hat — solche Ausgleichsposten gehören in die Gesamtabrechnung, sind aber Sache des Anwalts, nicht des Gutachters. Drittens ist zu prüfen, ob die Übernahmesumme über den Zugewinnausgleich verrechnet werden kann, statt sie separat zu zahlen. Der Sachverständige liefert dafür die tragfähige Wertbasis; die rechtliche Gesamtverrechnung übernimmt Ihr Familienrechtsanwalt.
Für die Bewertung selbst gilt: Objektart und Zustand bestimmen das Verfahren. Ein selbstgenutztes Haus wird anders hergeleitet als eine vermietete Wohnung. Wie wir bei einem Einfamilienhaus konkret vorgehen, welche Unterlagen wir brauchen und wie die Ortsbesichtigung abläuft, ist auf der jeweiligen Leistungsseite beschrieben.
Wenn keine Einigung gelingt: Teilungsversteigerung und Gerichtsgutachten
Einigen sich die Eheleute nicht auf Verkauf oder Übernahme, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz beantragen. Das ist der teuerste aller Wege: Bei einer Versteigerung werden regelmäßig Erlöse unter dem Verkehrswert erzielt, und die Kosten mindern das, was am Ende geteilt wird. Ein neutrales Gutachten, das beiden Seiten den realen Wert vor Augen führt, ist oft das wirksamste Mittel, eine Versteigerung noch abzuwenden.
Kommt es dennoch dazu, setzt das Vollstreckungsgericht den Grundstückswert auf Basis eines Sachverständigengutachtens fest (§ 74a Abs. 5 ZVG). Diese Wertfestsetzung ist zentral, denn beim ersten Versteigerungstermin darf der Zuschlag versagt werden, wenn das höchste Gebot 7/10 des festgesetzten Wertes nicht erreicht (§ 74a ZVG). Ein zu niedrig angesetzter Wert schadet also beiden Eigentümern. Mit einem eigenen Gutachten zur Zwangsversteigerung können Sie gegen eine zu niedrige gerichtliche Wertfestsetzung fundiert argumentieren.
Bestellt das Familiengericht im Zugewinnverfahren einen Sachverständigen, handelt es sich um ein Gerichtsgutachten — den vollen Sachverständigenbeweis, den das Gericht selbst in Auftrag gibt. Auch hier zahlt sich Vorbereitung aus: Wer die eigene Faktenlage sauber dokumentiert hat, kann Annahmen des Gerichtsgutachters gezielt hinterfragen.
Welches Format Sie brauchen — und was es kostet
Für den Zugewinnausgleich, eine Auszahlungsvereinbarung oder ein streitiges Verfahren führt am vollständigen Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV 2021 kein Weg vorbei. Ein Kurzgutachten ist hier ausdrücklich nicht geeignet: Es dokumentiert nur die wesentliche Herleitung und hält der Prüfung durch die Gegenseite oder das Gericht nicht stand. Wir sagen Ihnen vor der Beauftragung ehrlich, welches Format Ihr Anlass verlangt — auch wenn das für uns das kleinere Honorar bedeutet. Was ein vollständiges Gutachten kostet und wovon der Preis abhängt, erläutert unser Ratgeber Was kostet ein Verkehrswertgutachten.
Unsere Unabhängigkeit ergibt sich nicht aus Behauptungen, sondern aus der Struktur: Wir arbeiten zum Festpreis ab 1.990 € inklusive Mehrwertsteuer — das Honorar hängt nicht vom ermittelten Wert ab, es gibt also keinen Anreiz, in eine Richtung zu rechnen. Die Wertermittlung folgt den normierten Verfahren der ImmoWertV, jede Annahme ist so dokumentiert, dass auch der Anwalt der Gegenseite sie nachvollziehen kann, und für die Richtigkeit haften wir. Die Bewertung nimmt ein nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 (DIA) zertifizierten Sachverständigen vor; diese Zertifizierung ist seit 2009 der öffentlichen Bestellung gleichgestellt (§ 36a GewO).
Ein Wort zu den Steuern, das den Anwalt und Steuerberater nicht ersetzt: Die Übertragung eines Miteigentumsanteils zwischen geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Vorsicht ist dagegen bei der Spekulationssteuer geboten — wird die Immobilie oder ein Anteil innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert und wurde nicht durchgehend selbst genutzt, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entstehen (§ 23 EStG). Beides sollten Sie vor Abschluss einer Vereinbarung klären.
Fazit
Bei der Immobilienbewertung im Scheidungsfall entscheiden nicht Gefühle, sondern drei nüchterne Größen: der richtige Stichtag, der neutrale Verkehrswert und die saubere Abgrenzung von Zugewinnausgleich und Miteigentumsauseinandersetzung. Ein gemeinsam beauftragtes Verkehrswertgutachten zum Festpreis ist fast immer der günstigste Weg — es ersetzt den Streit um Zahlen durch eine Grundlage, die beide Seiten und im Zweifel das Gericht akzeptieren. Lassen Sie vorab kostenlos einschätzen, welcher Stichtag für Sie günstig ist und welches Format Ihr Verfahren verlangt, bevor Sie eine Auszahlung vereinbaren oder eine Frist verstreicht.
Zum Immobilienbewertung bei Scheidung →Quellen
- BGB §§ 1373–1384 (Zugewinngemeinschaft, Anfangs-/Endvermögen, Ausgleichsforderung, Stichtag)
- § 194 BauGB (Begriff des Verkehrswerts)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)
- § 74a ZVG (Wertfestsetzung und 7/10-Grenze in der Zwangs-/Teilungsversteigerung)
- § 3 GrEStG (Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung, Nr. 5)
- § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte / Spekulationsfrist)
